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Stand

19.07.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen: Multiple Sklerose Forschungsförderung e.V. - nachstehend „Verein“ genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rietberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wurde beim Amtsgericht Gütersloh unter der Nummer VR 1718 am 15.06.2018 eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat zum Zweck, die Forschung im Bereich Multiple Sklerose zu fördern. Es sollen die Heil- und Hilfsmittelerforschung, die Kooperationen und Einbeziehung von Patienten mit Ärzten und nichtärztlichen Organisationen, welche alternative Therapien und Angebote im Bereich Hilfs- und Ergänzungsmittel und Medikamente anbieten, nachhaltig gefördert werden. Es werden alternative Behandlungsmethoden durch den fachübergreifenden Kontakt mit Krankenkassen, Physiotherapeuten, Apothekern und Ärzten (Aufzählung nicht abschließend) als Hilfestellung und zur Orientierung für Betroffene gesammelt und zur Verfügung gestellt. Im weiteren Sinne sollen Betroffene mit dem Ziel, ihre Lebensqualität zu verbessern, unterstützt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vereins enthalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat Voll-, Förder- und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder können Unternehmen, Unternehmensverbände, Körperschaften oder ähnliche Organisationen oder auch natürliche Personen ohne Rücksicht auf die Rechtsform sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitgliedern werden durch Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand gewählt. Bei einer Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekanntzugeben.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt aus dem Verein,
  2. Ausschluss aus dem Verein,
  3. Tod,
  4. Löschung des Vereins im Register.

§ 5 Austritt

  • Der Austritt aus dem Verein ist fristlos zu jedem Zeitpunkt zulässig. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine prozentuale Rückerstattung des bereits gezahlten Jahresbeitrages ist hierbei ausgeschlossen.

§ 6 Ausschluss

  • Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird. Das Mitglied hat das Recht zur Beschwerde gegen den Ausschluss. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Annahme.

§ 7 Beitrag

  • Jedes Mitglied bestimmt selbst den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch 24 Euro pro Jahr. Gründungs- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge sind bis zum ersten Februar jeden Jahres zu entrichten. Der Mindestbeitrag kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

Daneben können Ausschüsse und Kommissionen durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes als nicht ständige Organe eingesetzt werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder des Vereins ist unwiderruflich; ausgenommen ist der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands weitere Vorstandsmitglieder wählen.
  2. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und leitet die Sitzung.
  3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter führen die Geschäfte und vertreten jeweils einzeln den Verein nach außen.
  4. Im Übrigen hat der Vorstand alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens alle drei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt z. B. durch Einladung auf der Vereinswebseite. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.
  2. Der Vorsitzende berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung. Im Anschluss daran findet eine allgemeine Aussprache statt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die vorher in der Tagesordnung schriftlich bekanntgegebenen Punkte. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen weitere Punkte zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung setzen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören ist. Außerdem obliegt ihr die Entscheidung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Die anwesende Mehrheit entscheidet.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme des Vorstands wird doppelt gewertet. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Beschlüsse werden – mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 11) und die Auflösung des Vereins (§ 12) – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.
  7. Über Anträge des Vorstands können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied unverzüglich widerspricht.

§ 11 Satzungsänderungen

  • Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ist auch im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 Abs. 7 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder statthaft. § 7 und § 12 bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist eine Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Vorstand kann bei mehrheitlicher aber nicht einstimmiger Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins die Weiterführung des Vereins unter Ausschluss der auflösungswilligen Vereinsmitglieder beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen – nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde – an eine deutsche Universität, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Multiple Sklerose-Therapie zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung soll zugleich mit der Auflösung des Vereins bestimmen, an welche Universität das Vermögen fallen soll. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, fällt das Vermögen an die Humboldt-Universität zu Berlin.